BFH - Beschluss vom 31.08.2006
II B 115/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 11
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2163/02

Bewertung von Grundstücken: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen II B 115/05

DRsp Nr. 2006/27705

Bewertung von Grundstücken: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbte im Dezember 1998 ein Grundstück, auf dem ein 1927 errichtetes dreistöckiges Mietshaus mit ausgebautem Dachgeschoss stand. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Grundstückswert durch Bescheid vom 11. August 2000 auf 412 000 DM fest. Die Bewertung erfolgte gemäß § 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf der Grundlage der im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Erwerb erzielten Jahresmiete von 43 980 DM und einer Alterswertminderung in Höhe von 25 v.H.