I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbte im Dezember 1998 ein Grundstück, auf dem ein 1927 errichtetes dreistöckiges Mietshaus mit ausgebautem Dachgeschoss stand. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den Grundstückswert durch Bescheid vom 11. August 2000 auf 412 000 DM fest. Die Bewertung erfolgte gemäß § 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf der Grundlage der im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Erwerb erzielten Jahresmiete von 43 980 DM und einer Alterswertminderung in Höhe von 25 v.H.
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