BFH - Urteil vom 22.06.2010
II R 40/08
Normen:
BewG vor 2009 § 11 Abs. 2; ErbStG vor 2009 § 12 Abs. 2 Satz 1; BGB § 398, § 413;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 86/2006

Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

BFH, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen II R 40/08

DRsp Nr. 2010/15767

Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an Kapitalgesellschaften

Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung veräußert, ist nach dem vor dem Jahr 2009 geltenden Recht ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestkaufpreis und nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert der Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen.

Normenkette:

BewG vor 2009 § 11 Abs. 2; ErbStG vor 2009 § 12 Abs. 2 Satz 1; BGB § 398, § 413;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und sein Vater V waren u.a. an dem US-amerikanischen Unternehmen X beteiligt. Mit notarieller Schenkungsvereinbarung vom 16. Dezember 1998 übertrug V seinen Anteil in Höhe von 50 v.H. schenkweise mit sofortiger Wirkung auf den Kläger.