FG Sachsen - Urteil vom 17.07.2013
2 K 162/13
Normen:
StBerG § 37; DVStB § 15; DVStB § 25;
Fundstellen:
DStR 2014, 1024

Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen für die Steuerberaterprüfung

FG Sachsen, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 162/13

DRsp Nr. 2014/4575

Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen für die Steuerberaterprüfung

1. Bei der Korrektur der schriftlichen Klausuren der Steuerberaterprüfung ist es nicht erforderlich, dass die Prüfer ausführliche Bemerkungen oder Begründungen an den Rand der Klausur oder auf dem Korrekturbogen notieren. Es ist hinreichend, wenn sich die Bewertung aus dem Korrekturbogen ergibt und daraus erkennbar ist, dass die Prüfer die Frage für beantwortet, nicht beantwortet oder zum Teil beantwortet halten. Ein Prüfling kann im Abgleich mit seiner Klausur daraus auch in einer nicht zu beanstandenden Weise erkennen, welche Punkte nicht vergeben wurden. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liegt nicht vor. 2. Bei der Vergabe von einzelnen Punkten und der jeweiligen Note steht dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum zu, so dass eine verbindliche Vorgabe, die eine bestimmte Punktzahl entsprechenden Noten zuordnet, nicht geboten ist. Weder in § 37 StBerG noch in §§ 15, 25 DVStB ist geregelt, welche Einzelpunktzahl bei den bestimmten Noten bzw. bei Bestehen der schriftlichen Prüfung zu erreichen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StBerG § 37; DVStB § 15; DVStB § 25;

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen für die Steuerberaterprüfung.