BFH - Urteil vom 13.02.2003
IV R 72/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 §§ 13 13a ; HGB § 240 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1155

Bewertung von Vieh, Durchschnittswerte der FinVerw

BFH, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen IV R 72/00

DRsp Nr. 2003/9613

Bewertung von Vieh, Durchschnittswerte der FinVerw

1. Der Landwirt kann das ihm grds. zustehende Wahlrecht, den Viehbestand beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich statt mit den seinerzeit von der FinVerw vorgehaltenen Durchschnittswerten mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber mit anderen Werten anzusetzen, nur für die noch nicht von der Bestandskraft erfassten ESt-Veranlagungen ausüben.2. Für Jahre, für die bereits eine bestandskräftige Veranlagung vorliegt, kommt eine Bilanzberichtigung nicht mehr in Betracht. Das gilt auch, wenn die damals von FinVerw vorgehaltenen Durchschnittswerte deutlich zu niedrig und damit unrichtig waren.3. Aus der sog. Zweischneidigkeit der Bilanzen folgt, dass ein Fehlerausgleich erst beim Endvermögen für ein noch nicht bestandskräftig veranlagtes Wj möglich ist.4. Die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für das Folgejahr.5. Bei der Bewertung von Vieh nach § 240 Abs. 4 HGB bildet der Bilanzansatz nicht nur ein einziges WG, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher WG ab.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 §§ 13 13a ; HGB § 240 Abs. 4 ;

Gründe: