FG Hamburg - Urteil vom 28.08.2014
3 K 134/13
Normen:
BewG § 138; BewG § 145; BewG § 147; BewG § 148; GG Art. 3; GrEStG § 8;
Fundstellen:
ZEV 2015, 66

Bewertungsgesetz: Grundbesitz- und Erbbaurechts-Bedarfswert

FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 3 K 134/13

DRsp Nr. 2014/17292

Bewertungsgesetz : Grundbesitz- und Erbbaurechts-Bedarfswert

1. Nach § 145 Abs. 3 BewG in der Fassung vor 2007 sind allein dem Gutachterausschuss vorbehalten - die Ableitung eines Bodenrichtwerts aus dem Bodenrichtwert für eine benachbarte Richtwertzone; - die Ableitung von Bodenrichtwerten mittels Zuschlags für erschließungsbeitragsfreie Grundstücke aus Bodenrichtwerten für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland; - die Ermittlung oder Ableitung von Bodenrichtwerten für die in der Bebauungsplanung vorgesehenen Gemeinbedarfs- bzw. Krankenhausflächen; - die Ableitung von Bodenrichtwerten für Brutto- oder Nettorohbauland vom Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreie Flächen; der Finanzverwaltung ist es nicht erlaubt, hierfür stattdessen selbst bestimmte Abschläge zu verwenden. 2. Für den Erbbaurechtswert zum Zeitpunkt der Übertragung kommt es bei null Grundlaufzeit-Erbbauzins weder auf den erst nach zukünftiger eventueller Ausübung einer Verlängerungsoption vorgesehenen noch auf einen marktüblichen Erbbauzins an.

Normenkette:

BewG § 138; BewG § 145; BewG § 147; BewG § 148; GG Art. 3; GrEStG § 8;

Entscheidungsgründe:

I. Zulässigkeit der Klage und Zwischenurteil