FG München - Urteil vom 10.04.2002
4 K 537/02
Normen:
StBerG § 37a ;

Bewertungsmaßstäbe für die schriftliche Eignungsprüfung nach § 37a StBerG; gerichtliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses

FG München, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 4 K 537/02

DRsp Nr. 2008/16337

Bewertungsmaßstäbe für die schriftliche Eignungsprüfung nach § 37a StBerG; gerichtliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses

1. Der Bewertungsspielraum bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsarbeiten ist auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt. Er erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden. 2. Soweit es um prüfungsspezifische Wertungen des Korrektors geht - insbesondere um die Notenvergabe und im Einzelfall als Vorstufe um die Punktevergabe, sofern die Bewertung anhand eines Punkteschemas erfolgt -, verbleibt den Prüfern ein Entscheidungsspielraum, der nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, sondern der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen bleibt. 3. Die Korrektoren dürfen ein starkes Gewicht auf die Benennung und Anwendung der "richtigen" Rechtsvorschriften legen und insbesondere Kriterien wie die Systematik und Präzision der Darstellung, Problembewusstsein bei der Anwendung nicht völlig eindeutiger Rechtsvorschriften oder Argumentationsvermögen des Prüflings als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigen.

Normenkette:

StBerG § 37a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der beim Beklagten gebildete Prüfungsausschuss zu Recht entschieden hat, dass der Kläger die Eignungsprüfung nach § 37 a StBerG nicht bestanden habe.