Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.04.2017 – 3 K 95/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.04.2017 – 3 K 95/15, soweit das Finanzgericht die Klage abgewiesen hat, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18.02.2015 sowie der Bescheid des Beklagten über den Einheitswert —Nachfeststellung— auf den 01.01.2013 vom 11.09.2014 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete zwei Containeranlagen (XX und YY) an die A GmbH (Mieterin), welche die Container auf einem Grundstück ihres Betriebs, einer Luftwerft, aufstellte.
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