I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1979 Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks mit einem 1927 errichteten Wohngebäude. Dieses enthielt schon vor dem Erwerb durch die Kläger im Erd-, Ober- und Dachgeschoss Wohnräume, die über ein vom Erd- bis zum Dachgeschoss reichendes Treppenhaus unmittelbar zugänglich waren. Auf den einzelnen Etagen fehlten gesonderte Wohnungsabschlüsse. Im Erd- und Obergeschoss befanden sich jeweils Küchen und Bäder, im Dachgeschoss jedoch zumindest keine Toilette.
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