BFH - Urteil vom 22.05.2002
II R 43/00
Normen:
BewG § 75 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 7

Bewertungsrechtlicher neuer Wohnungsbegriff

BFH, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen II R 43/00

DRsp Nr. 2002/17335

Bewertungsrechtlicher "neuer" Wohnungsbegriff

1. Die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen "neuen" Wohnungsbegriffs sind erstmalig bei der Bewertung von Wohngrundstücken anzuwenden, die im Laufe des Jahres 1973 bezugsfertig errichtet oder im Laufe dieses Jahres aus- oder umgebaut wurden.2. Der so genannte neue Wohnungsbegriff gilt auch dann, wenn nach dem 01.01.1973 in einem bestehenden Haus eine weitere Wohneinheit mit den erforderlichen Nebenräumen geschaffen wird oder wenn Wohnräumen, die zwar als solche vor dem 01.01.1993 bereits vorhanden waren, aber nach dem "alten" Wohnungsbegriff keine Wohnung bildeten, die erforderlichen Nebenräume hinzugefügt und zu einer Wohneinheit ausgebaut werden.

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 5, 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1979 Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks mit einem 1927 errichteten Wohngebäude. Dieses enthielt schon vor dem Erwerb durch die Kläger im Erd-, Ober- und Dachgeschoss Wohnräume, die über ein vom Erd- bis zum Dachgeschoss reichendes Treppenhaus unmittelbar zugänglich waren. Auf den einzelnen Etagen fehlten gesonderte Wohnungsabschlüsse. Im Erd- und Obergeschoss befanden sich jeweils Küchen und Bäder, im Dachgeschoss jedoch zumindest keine Toilette.