Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der L. GmbH. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob anlässlich der Verschmelzung der L. GmbH auf die Klägerin zum 30.12.1998 auf der Ebene der übertragenden Gesellschaft ein steuerbilanzielles Wahlrecht zum Ansatz von Zwischenwerten gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bestand.
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