OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2018
18 W 7/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; HGB § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 193/17

Bewilligung de Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen eines VersicherungsmaklersAbgrenzung von Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 18 W 7/18

DRsp Nr. 2019/17674

Bewilligung de Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen eines Versicherungsmaklers Abgrenzung von Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter

1. Die Abgrenzung von Versicherungsmakler und -vertreter richtet sich danach, ob dem Vertragspartner des Unternehmers eine Pflicht zum Tätigwerden im Sinne eines Bemühenspflicht um die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungen trifft (hier: verneint). 2. Auch in einem Kontokorrent-ähnlichen Verrechnungsverhältnis ist es Sache des Unternehmers, Belastungsbuchungen nach Grund und Höhe näher darzulegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 2.3.2018 wird dem Beklagten unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 20.2.2018 ab dem 10.4.2018 zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E in C zu den Bedingungen eines im Landgerichtsbezirk Münster ansässigen Anwalts bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; HGB § 92 Abs. 1;

Gründe

I.