BGH - Beschluss vom 27.04.2018
V ZA 51/17
Normen:
ZPO § 85;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 505/15
LG Gießen, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 246/16

Bewilligung der Beiordnung eines Notanwalts

BGH, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen V ZA 51/17

DRsp Nr. 2018/6237

Bewilligung der Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass, den Beschluss des Senats vom 12. März 2018 zu ändern.

Normenkette:

ZPO § 85;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat der Senat den Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass es an ausreichenden Nachweisen für die Bemühungen fehle, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Innerhalb der Rechtsmittelfrist seien keine Absageerklärungen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten eingereicht worden; nach entsprechendem Hinweis durch die Rechtspflegerin habe der Beklagte lediglich drei Erklärungen vorgelegt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er weist darauf hin, dass er die Rechtsanwälte, die ihm abgesagt hätten, benannt habe; schriftliche Erklärungen könnten nicht vorgelegt werden, soweit die Absagen telefonisch erfolgt seien.

II.

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, einen Notanwalt zu bewilligen. Es fehlt weiterhin an ausreichenden Nachweisen, dass der Beklagte innerhalb der bis zum 22. Dezember 2017 laufenden Rechtsmittelfrist alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden.