BFH - Beschluss vom 24.09.2013
III S 21/13 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 43
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8130/12

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren betreffend die Bewilligung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen III S 21/13 (PKH)

DRsp Nr. 2013/23069

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren betreffend die Bewilligung von Kindergeld

1. NV: Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Die Erfolgsaussichten sind i.d.R. dann hinreichend, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig anzusehen sind. 2. NV: Die Rechtsfrage, ob die Übergangszeit von vier Monaten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einer Berufsausbildung und dem Wehrdienst erst ab dem Monat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beginnt, ist bei summarischer Prüfung nicht eindeutig zu beantworten.

Die Rechtsfrage, ob die Übergangszeit von vier Monaten nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG zwischen einer Berufsausbildung und dem Wehrdienst erst ab dem Monat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beginnt, ist bei summarischer Prüfung nicht eindeutig zu beantworten, so dass zur Klärung dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen ist.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe