BFH - Beschluss vom 19.02.2014
V S 33/13 (PKH)
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 727

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen V S 33/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/5600

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

NV: Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können.

1. Der Insolvenzverwalter kann auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. 2. Auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist die Rechtsverteidigung nicht mutwillig, da die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und Verwertung der Masse fortbesteht (§ 208 Abs. 3 InsO). Insoweit ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, zu Unrecht geltend gemachte Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 InsO (hier aus § 55 Abs. 4 InsO) abzuwehren und so die Rechte der übrigen Massegläubiger in größtmöglichem Umfang zu verwirklichen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss vom 1. Januar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-KG. Der Antragsteller war zuvor durch Beschluss vom 7. Oktober 2011 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.