LSG Hamburg - Urteil vom 28.02.2023
L 3 R 6/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 99; SGB IV § 19; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 233/17

Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungKein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung der RentenbewilligungUnzulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen medizinische Beurteilungen und Diagnosen

LSG Hamburg, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen L 3 R 6/22

DRsp Nr. 2023/8037

Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Aufhebung der Rentenbewilligung Unzulässigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen medizinische Beurteilungen und Diagnosen

1. Es ist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn ein Versicherter die Aufhebung einer Rentenbewilligung begehrt, auch wenn die Antragstellung aufgrund der Aufforderung des Jobcenters erfolgt ist. 2. Gegenstand der Anfechtungsklage ist lediglich der Verfügungssatz des Verwaltungsakts, also die durch ihn getroffenen Regelungen – hier die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei den der Bewilligung zugrunde liegenden Erkrankungen und Diagnosen handelt es sich demgegenüber um reine Begründungselemente, die einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 99; SGB IV § 19; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 123;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.