OLG München - Beschluss vom 02.01.2023
1 AR 280/22
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 502 Js 199/21

Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Jugendschöffengericht

OLG München, Beschluss vom 02.01.2023 - Aktenzeichen 1 AR 280/22

DRsp Nr. 2023/16312

Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vertretung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Jugendschöffengericht

1. Selbst ein überdurchschnittlicher Aktenumfang vermag nur dann eine Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG zu begründen, wenn er besonders ist und die gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger ein unbilliges Sonderopfer bedeuten würden (hier: verneint). 2. Wegen besonderer Schwierigkeit der Sache ist bei einem Staatsschutzdelikt, das bei Erwachsenen die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet hätte, die Bewilligung einer Pauschgebühr i.H.v. 2000 € angemessen.

Tenor

1.

Rechtsanwalt R. F. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten ... vor dem Amtsgericht Augsburg, Az: 33 Ls 502 Js 119/21 jug, im Vorverfahren und im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.000,00 Euro bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.

Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.

3.

Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg zuständig.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe