OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2017
2 ARs 13/17
Normen:
RVG § 51;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1406
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 6330 Js 202391/15

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen außergewöhnlichen Aktenumfangs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 2 ARs 13/17

DRsp Nr. 2017/17629

Bewilligung einer Pauschgebühr wegen außergewöhnlichen Aktenumfangs

Ein selbst für ein Verfahren vor einer großen Jugendstrafkammer außergewöhnlicher Aktenumfang rechtfertigt die Zuerkennung einer zusätzlichen Einarbeitungsentschädigung ohne Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren (hier: 5.000 EUR).

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird eine zusätzliche Einarbeitungsentschädigung von 5.000,--€ (in Worten: fünftausend Euro) bewilligt.

Hierin sind Auslagen und Nebenkosten nicht enthalten.

Bereits ausgezahlte gesetzliche Gebühren sind nicht anzurechnen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.