Dem Pflichtverteidiger wird eine zusätzliche Einarbeitungsentschädigung von 5.000,--€ (in Worten: fünftausend Euro) bewilligt.
Hierin sind Auslagen und Nebenkosten nicht enthalten.
Bereits ausgezahlte gesetzliche Gebühren sind nicht anzurechnen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
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