OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.07.2017
3 AR 113/17
Normen:
RVG -VV Nr. 4301; RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Bewilligung einer Pauschgebühr zu Gunsten eines Zeugenbeistandes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 3 AR 113/17

DRsp Nr. 2020/13463

Bewilligung einer Pauschgebühr zu Gunsten eines Zeugenbeistandes

Die Festsetzung einer Pauschgebühr zu Gunsten eines Zeugenbeistandes an drei Hauptverhandlungstagen kommt nicht in Betracht, da die gesetzliche Gebühr nach Nr. 4301 RVG -VV nicht unzumutbar ist. Denn die Inanspruchnahme an drei Hauptverhandlungstagen stellt keine längere Zeit dar, die die wirtschaftliche Existenz des Rechtsanwalts wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Bindung seiner Arbeitskraft denkbarer Weise hätte gefährdet haben können.

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4301; RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die - niedrige - gesetzliche Gebühr nach Nr. 4301 VV ist nicht i. S. des§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren ist zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschrift und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder - hier zweifelsfrei zu bejahenden - besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen.