Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt.
Die - niedrige - gesetzliche Gebühr nach Nr. 4301 VV ist nicht i. S. des§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren ist zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschrift und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007,
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