Den Pflichtverteidigern wird jeweils anstelle der Gebühren nach Nrn. 4100 f., 4104 f. und 4130 f. des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Grundgebühr, Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren und Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) eine Pauschgebühr in Höhe von 22.220 Euro bewilligt.
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