Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt pp. wird auf seinen Antrag und nach Anhörung des Angeklagten Pp - im Ermittlungsverfahren und im Verfahren erster Instanz vor dem Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart ein Vorschuss auf eine Pauschvergütung anstelle der Grundgebühr (RVG VV Nr. 4101) der Vorverfahrensgebühr (RVG VV Nr. 4105), der (Haupt-)Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 4119) und der Terminsgebühren (RVG VV Nrn. 4121, 4122, 4123) in Höhe von 146.142 Euro (in Worten: einhundertsechsundvierzigtausendeinhundertzweiundvierzig Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
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