Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus P. beigeordnet.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan hat und die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
Die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache muss das Beschwerdegericht selbst von Amts wegen prüfen; es ist hierbei nicht auf die Beschwerdebegründung beschränkt.
Vgl. hierzu: Olbertz, in: Schoch / Schneider / Bier,
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