I. Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom ... 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt R bestellt. R beantragte beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG - vormals FG Berlin), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch vom Antragsteller eingeleitetes Verfahren zwecks Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu bewilligen.
Der Antragsteller begehrt nun seinerseits PKH für eine nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) beabsichtigte Klage wegen überlanger Dauer des Verfahrens .../06 B (PKH). Zur Begründung trägt er vor, es handele sich um eines von mehreren Verfahren, bei denen bislang keine substantielle Bearbeitung zu erkennen sei.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
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