BGH - Beschluss vom 03.04.2019
II ZA 3/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 4; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 9603/14
OLG Nürnberg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 104/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Beschränkung der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge als sog. Mehrvertretungsgebühr bei Streitgenossenschaft durch Vertretung mit einem Prozessbevollmächtigten; Schadensersatzanspruch aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen II ZA 3/19

DRsp Nr. 2019/7092

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich Beschränkung der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge als sog. Mehrvertretungsgebühr bei Streitgenossenschaft durch Vertretung mit einem Prozessbevollmächtigten; Schadensersatzanspruch aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung

Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 4; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von dem Kläger auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.