BGH - Beschluss vom 28.03.2019
IX ZA 8/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2019, 644
ZIP 2019, 1486
ZInsO 2019, 1261
ZVI 2019, 390
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 16.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1421/11
OLG Frankfurt/Main, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 96/15

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen IX ZA 8/18

DRsp Nr. 2019/6762

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.