OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2019
14 E 540/18
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6482/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz i.R.d. Anfechtung eines Haftungsbescheids wegen Gewerbesteuerschuld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 14 E 540/18

DRsp Nr. 2019/5506

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz i.R.d. Anfechtung eines Haftungsbescheids wegen Gewerbesteuerschuld

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus S. beigeordnet, und zwar für den Antrag, den Haftungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2016 aufzuheben, soweit die Beklagte den Kläger auf Zahlung von mehr als 10.767,03 € in Anspruch nimmt.

Im Übrigen werden der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Gründe