I. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 hatte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klage- und einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu bewilligen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Im Beschluss vom 20. September 2011 legte das FG dar, die PKH könne --wenn auch aus anderen Gründen als im Beschluss vom 4. Juli 2011-- nicht bewilligt werden, weil die Klage sowie der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg i.S. des § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hätten.
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