BGH - Beschluss vom 24.06.2019
II ZA 8/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5680/15
OLG Nürnberg, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 89/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren i.R.e. Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung; Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen

BGH, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen II ZA 8/19

DRsp Nr. 2019/10911

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren i.R.e. Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung; Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen

Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gilt nicht für eine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.