Die Beschwerde wird verworfen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Durch Beschluss vom 17. Januar 2019, der dem Kläger am 24. Januar 2019 zugestellt wurde, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers ab, ihm für seine Anfechtungsklage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 8. Februar 2019, Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig eingelegt wurde und deshalb unzulässig ist. Die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt nach §
Die Frist begann gemäß §
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