VGH Bayern - Beschluss vom 25.02.2019
22 C 19.334
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 18.2196

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 22 C 19.334

DRsp Nr. 2019/4857

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 17. Januar 2019, der dem Kläger am 24. Januar 2019 zugestellt wurde, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers ab, ihm für seine Anfechtungsklage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 8. Februar 2019, Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig eingelegt wurde und deshalb unzulässig ist. Die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Hierauf wurde der Kläger in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen.

Die Frist begann gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. , § Abs. am 25. Januar 2019 um 0.00 Uhr zu laufen; sie endete nach § Abs. i.V.m. § Abs. , § Abs. am 7. Februar 2019 - einem Donnerstag - um 24.00 Uhr. Der Eingang der Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht am 8. Februar 2019 wahrte die Frist mithin nicht.