BGH - Beschluss vom 20.04.2018
AnwZ (Brfg) 17/18
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 13/15

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 20.04.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 17/18

DRsp Nr. 2018/6191

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Festsetzung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden, wenn hinreichende Gründe für eine abweichende Festsetzung nicht dargetan sind. Weder das Alter des Klägers noch ein pauschaler Hinweis auf die angegriffene Gesundheit des Klägers sind ein ausreichender Grund ür eine niedrigere Streitwertbemessung.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wird abgelehnt.

Der Antrag auf Abänderung des Streitwertes für die erste Instanz wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.