BFH - Beschluss vom 23.10.2009
III S 72/08 (PKH)
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2; RL 83/2004/EG Art. 28 Abs. 1; ; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 203

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Revision beim Bundesfinanzhof wegen Kindergeld für einen über einen Aufenthaltstitel Verfügenden

BFH, Beschluss vom 23.10.2009 - Aktenzeichen III S 72/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/26192

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Revision beim Bundesfinanzhof wegen Kindergeld für einen über einen Aufenthaltstitel Verfügenden

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2; RL 83/2004/EG Art. 28 Abs. 1; ; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsvertreters für eine Revision beim Bundesfinanzhof wegen Kindergeld, die das Finanzgericht (FG) zugelassen hat.

Die aus Afghanistan stammende Klägerin lebt seit Januar 2004 zusammen mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland, seit Juni 2005 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Klägerin war nicht erwerbstätig und bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie beantragte im Juli 2005 Kindergeld; die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 3. August 2005 ab. Dagegen ging die Klägerin nicht mit einem Rechtsbehelf vor. Im August 2006 beantragte sie erneut ohne Erfolg Kindergeld.