Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Versäumung der Einreichung der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist
BFH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen X S 37/10 (PKH)
DRsp Nr. 2011/3133
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Versäumung der Einreichung der erforderlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist
NV: Für einen PKH-Antrag besteht vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4FGO.