OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2022
4 B 1998/21, 4 E 1026/21 und 4 E 1027/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 460/21
VG Gelsenkirchen, vom 23.12.2021

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 4 B 1998/21, 4 E 1026/21 und 4 E 1027/21

DRsp Nr. 2022/3821

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021 wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021 wird zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwertes in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.4.2021 wird verworfen.

4.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren dieser Instanz. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das Verfahren über die Streitwertbeschwerde sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten aller Verfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 2;

Gründe