Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Klägerin, die diese auf sich behält.
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