BGH - Beschluss vom 28.08.2018
VI ZB 44/17
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1762
MDR 2018, 1332
NJW 2018, 3394
NJW-RR 2018, 1270
VersR 2018, 1533
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 81/15
OLG Brandenburg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 40/16

Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung; Beantragung von Prozesskostenhilfe vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist; Schadensersatzbegehren nach einem Glatteisunfall

BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen VI ZB 44/17

DRsp Nr. 2018/12877

Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung; Beantragung von Prozesskostenhilfe vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist; Schadensersatzbegehren nach einem Glatteisunfall

Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Klägerin, die diese auf sich behält.