FG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2019
15 K 1127/18 E
Normen:
EStG § 31 S. 1 und S. 4; EStG § 32 Abs. 6;

Bewirken der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes im gesamten Veranlagungszeitraum durch die Freibeträge oder Kindergeld; Durchführen einer Günstigerprüfung

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 15 K 1127/18 E

DRsp Nr. 2019/15956

Bewirken der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes im gesamten Veranlagungszeitraum durch die Freibeträge oder Kindergeld; Durchführen einer Günstigerprüfung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 wird dahin geändert, dass die Steuer auf 175 EUR herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 31 S. 1 und S. 4; EStG § 32 Abs. 6;

Gründe

Der Kläger erzielt Entschädigungen von 97.401,30 EUR (sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Auf diesen Betrag erhob die EU eine Gemeinschaftssteuer von 21.396,30 EUR.