FG Köln, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 5 K 703/07
DRsp Nr. 2007/21125
Bewirtung als Werbungskosten
1. Eine "Bewirtung" setzt voraus, dass die Darreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht.2. Die bloße Einreichung einer Rechnung genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2EStG.