Unerheblich ist, ob die Aufwendungen "auch" oder in "erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dienen, da die Bewirtung nicht notwendigerweise im Vordergrund stehen muß (BFH vom 3.2.1993, BFH/NV 1993, 530). Nur die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) ist nicht als Bewirtung anzusehen mit der Folge, daß diese Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind (R 21 Abs. 5 Satz 8 Nr. 1 EStG).
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