BFH vom 24.04.1997
I B 121/96

Bewirtung aus geschäftlichem Anlaß

BFH, vom 24.04.1997 - Aktenzeichen I B 121/96

DRsp Nr. 1998/1305

Bewirtung aus geschäftlichem Anlaß

Aufwendungen für eine Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor, wenn ihnen eine Einladung anderer Personen zum Verzehr von Speisen, Getränken und anderen zum sofortigen Verzehr bestimmten Genußmitteln zugrunde liegt.

Für die Praxis:

Unerheblich ist, ob die Aufwendungen "auch" oder in "erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dienen, da die Bewirtung nicht notwendigerweise im Vordergrund stehen muß (BFH vom 3.2.1993, BFH/NV 1993, 530). Nur die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) ist nicht als Bewirtung anzusehen mit der Folge, daß diese Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind (R 21 Abs. 5 Satz 8 Nr. 1 EStG).