BFH - Beschluss vom 12.05.2003
I B 157/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1314

Bewirtungsaufwendungen

BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen I B 157/02

DRsp Nr. 2003/10564

Bewirtungsaufwendungen

1. Alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen werden von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst.2. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder "auch bzw. in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).