BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen I B 157/02
DRsp Nr. 2003/10564
Bewirtungsaufwendungen
1. Alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen werden von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2EStG erfasst.2. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder "auch bzw. in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient.