BFH - Urteil vom 01.02.2007
VI R 25/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 294
AuR 2007, 187
BB 2007, 762
BFH/NV 2007, 1022
BFHE 216, 522
BStBl II 2007, 459
DB 2007, 720
DStR 2007, 575
GmbHR 2007, 447
NJW 2007, 1775
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 156/99

Bewirtungsaufwendungen anlässlich eines Gartenfestes für Mitarbeiter zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI R 25/03

DRsp Nr. 2007/5957

Bewirtungsaufwendungen anlässlich eines Gartenfestes für Mitarbeiter zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein

»Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr für den kaufmännischen Bereich angestellter Geschäftsführer der X GmbH & Co KG (Firma). Er bezog ein festes Gehalt und Tantieme. Die Tantieme machte etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge aus.