1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. April 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere 752 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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