Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO. In diesem Fall muss erläutert werden, aus welchen Gründen die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dazu fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche Angaben.
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