BFH - Beschluss vom 15.01.2003
XI B 159/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 754

Bewirtungskosten bei Präsentation

BFH, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen XI B 159/02

DRsp Nr. 2003/6098

Bewirtungskosten bei Präsentation

Es ergibt sich bereits aus dem Begriff "BA" und aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, dass der betriebliche Anlass der Bewirtung der Begrenzung der abziehbaren Bewirtungsaufwendungen und deren Aufzeichnungspflicht nicht entgegensteht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO. In diesem Fall muss erläutert werden, aus welchen Gründen die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dazu fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche Angaben.