FG Köln - Gerichtsbescheid vom 11.11.2014
2 K 1706/11
Normen:
EStG § 9 Abs 1; EStG § 12 Nr 1 Satz 2;

Bewirtungskosten eines Mandatsträgers anlässlich seines Geburtstags und seiner Hochzeit nicht abziehbar

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 1706/11

DRsp Nr. 2015/5795

Bewirtungskosten eines Mandatsträgers anlässlich seines Geburtstags und seiner Hochzeit nicht abziehbar

Aufwendungen eines Mandatsträgers für eine Feier seines Geburtstags und seiner Hochzeit sind überwiegend privat veranlasst und können deshalb nicht als beruflich veranlasste Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn dieser in öffentlicher Aufmerksamkeit steht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1; EStG § 12 Nr 1 Satz 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten anlässlich der Hochzeit bzw. des Geburtstages des Klägers.

Der Kläger war ….

Am …2008 heiratete er …, wurde am ….2008 … Jahre alt. … Er feierte am … seine kirchliche Trauung.

An diesem Tag veranstaltete er eine Feier im … in A. Ausweislich der eingereichten Rechnung waren ca. 150 Gäste anwesend. Insgesamt entstanden Kosten i.H.v. 16.523,67 €.

Ausweislich einer vorgelegten Gästeliste waren zu der Veranstaltung unter anderem …. Auf die vorgelegte Gästeliste wird Bezug genommen. Insgesamt seien danach beruflich bedingt 104 Personen eingeladen gewesen.