I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Organträgerin einer Theater GmbH (GmbH), der sie Räume für Theatervorführungen vermietet. Hauptsächlich in den Vorstellungspausen verkaufte die Klägerin an die Theaterbesucher Getränke und Snacks zum Verzehr an Ort und Stelle. Aus dem Verkauf von Theaterkarten erzielte die Klägerin im Streitjahr 1999 Einnahmen in Höhe von 3 108 000 DM, aus den Restaurationsverkäufen in Höhe von 239 000 DM.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Verkauf von Speisen und Getränken als steuerpflichtigen Umsatz und unterwarf ihn im Umsatzsteuerbescheid vom 4. Juli 2001 dem Regelsteuersatz.
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