Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung von Rechtsgrundsätzen im Beschluß des Großen Senats vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) und weiteren im einzelnen bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt haben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|