FG München - Urteil vom 22.07.2003
9 K 5036/01
Normen:
AO § 162 ; BGB § 133 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

FG München, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 9 K 5036/01

DRsp Nr. 2003/14901

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

Der Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, reicht zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 FGO nicht aus, wenn der Kläger ersichtlich keine vollständige Aufhebung, sondern eine inhaltliche Änderung der angefochtenen Bescheide anstrebt. Der bloße Hinweis, die Schätzung des Finanzamts nach § 162 AO sei zu hoch, reicht auch dann nicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens aus, wenn der Kläger betriebswirtschaftliche Auswertungen und eine "Zwischenbilanz" als Basis für eine Schätzung durch das FG vorlegt.

Normenkette:

AO § 162 ; BGB § 133 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erhob gegen die

- Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 und 1998 vom 15. November 2000, Gewerbesteuermessbetrag 1995 vom 28. November 2000, Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1995 vom 28. November 2000 (jeweils betreffend Betrieb 1),

- Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 und 1998 vom 15. November 2000 (jeweils betreffend Betrieb 2),