BFH - Urteil vom 17.02.2000
I R 119/97
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 972

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

BFH, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen I R 119/97

DRsp Nr. 2000/4614

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

1. Bei Klagen, die Schätzungsbescheide betreffen, kann der Gegenstand des Klagebegehrens grds. durch Hinweis auf nach Erlass der angefochtenen Bescheide eingereichte Steuererklärungen bezeichnet werden. Das muss gegenüber dem FG geschehen. 2. Hat ein Stpfl. bereits vor Fristsetzung gem. § 65 Abs. 2 FGO die Steuererklärungen beim FA eingereicht und dem FG gegenüber hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, er begehre die Änderung der angefochtenen Bescheide entspr. den Angaben in den Steuererklärungen, reicht das zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gegenüber dem FG aus.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2;

Gründe: