BFH - Beschluss vom 17.01.2003
XI B 127/02
Normen:
FGO § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 788

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

BFH, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen XI B 127/02

DRsp Nr. 2003/6096

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Wird in der Klage lediglich bezeichnet, gegen welche Steuerbescheide sich die Klage richtet, reicht das zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Der Kl. muss vielmehr substantiiert darlegen, inwiefern der angefochtene VA rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

Normenkette:

FGO § 65 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Setzung einer Ausschlussfrist und die Abweisung der Klage als unzulässig den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht verletzt. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger innerhalb der zulässigerweise gesetzten Ausschlussfrist nicht dargetan hat, inwieweit nach seiner Auffassung die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide rechtswidrig sind.