FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2010
14 K 4977/08
Normen:
FGO § 58; FGO § 65; FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheid; keine Terminverlegung wegen Erkrankung des Prokuristen, wenn unklar ist, warum der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht vertritt; Prozessfähigkeit einer noch nicht im Handelsregister gelöschten private company limited by shares; Bindung des FG an Termin der mündlichen Verhandlung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 14 K 4977/08

DRsp Nr. 2011/2626

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheid; keine Terminverlegung wegen Erkrankung des Prokuristen, wenn unklar ist, warum der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht vertritt; Prozessfähigkeit einer noch nicht im Handelsregister gelöschten private company limited by shares; Bindung des FG an Termin der mündlichen Verhandlung

1. Ist mangels Abgabe einer Steuererklärung ein Schätzungsbescheid ergangen, müssen im Klageverfahren zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben oder die begehrten Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen bezeichnet werden (z. B. Angabe von Gewinn, Umsätzen, Vorsteuern, Einnahmen und Werbungskosten); es genügt nicht vorzutragen, die Steuern seien zu hoch angesetzt. 2. Klagt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts (private company limited by shares), ist die Erkrankung ihres Prokuristen kein ausreichender Grund für eine Terminverlegung. Das gilt insbesondere, wenn nicht dargelegt wird, warum die Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vertreten werden kann. 3. Eine private company limited by shares ist auch dann noch prozessfähig, wenn sie zwar abgewickelt werden soll, aber noch nicht im Handelsregister gelöscht ist.