FG Brandenburg - Urteil vom 27.08.2002
3 K 652/02
Normen:
AO (1977) § 162 ; FGO § 155 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1626

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheiden; Terminverlegungsantrag in letzter Minute; Umsatzsteuer 1999; gesonderter Feststellung des Gewinns 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 652/02

DRsp Nr. 2002/18015

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheiden; Terminverlegungsantrag in letzter Minute; Umsatzsteuer 1999; gesonderter Feststellung des Gewinns 1999

1. Der Gegenstand des Klagebegehrens einer auf die Aufhebung von Schätzungsbescheiden gerichteten Klage ist nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Kläger innerhalb einer ihm vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist lediglich pauschal auf eine Krankheit verweist und ohne konkrete zahlenmäßige Eingrenzung mitteilt, ein Dritter mit derzeit unbekanntem Aufenthaltsort habe alle Buchführungsunterlagen "mitgenommen" die Schätzungsbescheide wichen "erheblich von den tatsächlichen Ergebnissen ab, die ... vielmehr in die Verlustregionen" gehen würden. 2. Einem vom ordnungsgemäß geladenen Bevollmächtigten des Klägers erst am Tag der mündlichen Verhandlung per Fax gestellten Terminverlegungsantrag muss das Gericht nicht entsprechen, wenn zur Begründung nur auf die nach wie vor nicht zur Verfügung betrieblichen Akten verwiesen wird.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; FGO § 155 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 227 ;

Entscheidungsgründe:

Da der Kläger keine Steuererklärungen abgab, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und erließ Bescheide über Umsatzsteuer 1999 sowie gesonderte Feststellung des Gewinns 1999.