FG München - Urteil vom 26.02.2004
13 K 3713/03
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Einkommensteuer 2000; Solidaritätszuschlag 2000; Umsatzsteuer 2000

FG München, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 13 K 3713/03

DRsp Nr. 2004/5265

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Einkommensteuer 2000; Solidaritätszuschlag 2000; Umsatzsteuer 2000

Das Klagebegehren ist nicht bezeichnet, wenn der Kläger nicht darlegt, inwieweit der angefochtene Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und sie ihn in seinen Rechten verletzen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 sowie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2000 vom 5.12.2002 und den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 5.12.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.8.2003 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 10.9.2003) und Erinnerungen vom 1.12.2003 und 14.1.2004 mit Fristsetzung bis letztmals 31.1.2004 wurde der Kläger mit Schreiben vom 11.2.2004 vergebens darauf hingewiesen, dass die Klage bislang unzulässig ist, weil das Klageziel nicht hinreichend deutlich zu erkennen ist.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist unzulässig.