BFH - Beschluss vom 20.09.2002
IV B 198/01
Normen:
AO § 125 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 190

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

BFH, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen IV B 198/01

DRsp Nr. 2003/1405

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

1. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden. Die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus; das gilt auch für die allgemeine Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden.2. Es ist jeweils der tatrichterlichen Erkenntnis zu überantworten, ob Schätzungsfehler auf einem willkürlichen und damit i.S.v. § 125 Abs. 1 AO offenkundig fehlerhaften, also rechtsunwirksamen, Verhalten beruhen.

Normenkette:

AO § 125 ; FGO § 65 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

1. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es die Klage wegen Einkommen- und Umsatzsteuer 1998 mit der Begründung als unzulässig angesehen hat, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der vom Vorsitzenden Richter der Vorinstanz gesetzten Ausschlussfrist nicht ausreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 FGO).