Von einer Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
1. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es die Klage wegen Einkommen- und Umsatzsteuer 1998 mit der Begründung als unzulässig angesehen hat, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der vom Vorsitzenden Richter der Vorinstanz gesetzten Ausschlussfrist nicht ausreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 FGO).
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