FG Münster - Urteil vom 29.05.2013
3 K 4298/11 F
Normen:
AO § 119 Abs 1; BewG § 153; BewG § 155; BewG § 151 Abs 2; BewG § 154 Abs 1; AO § 125 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2070
DB 2013, 22
DStR 2014, 9
DStRE 2014, 939
ZEV 2013, 10

Bezeichnung des Inhaltsadressaten bei Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber Erbengemeinschaft

FG Münster, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 3 K 4298/11 F

DRsp Nr. 2013/20914

Bezeichnung des Inhaltsadressaten bei Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber Erbengemeinschaft

Der Inhaltsadressat eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer ohne Bezeichnung des einzelnen Miterbens ist nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig.

Normenkette:

AO § 119 Abs 1; BewG § 153; BewG § 155; BewG § 151 Abs 2; BewG § 154 Abs 1; AO § 125 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes bzw. über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer rechtmäßig ist.

Am 00.00.0000 verstarb E 4. Er ist beerbt worden von seiner Ehefrau E 1 mit einem Anteil von 7/10 (35/50) sowie seinen Söhnen E 3 zu 2/25 (4/50) und E 2 mit einem Anteil von 11/50. Zu dem Nachlass gehörte u. a. das Grundstück A-Straße 1 in N.

Am 13.05.2011 ging die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes für das bebaute Grundstück A-Straße 1 beim Beklagten ein. Als Eigentümer ist angegeben E 4 und in Zeile 12, in dem nach dem übertragenen Anteil gefragt wird, 100 %.